ziehungsweise diese heile die verspätete Einreichung des Schlichtungsgesuchs. Im Weiteren hat das Kantonsgericht zu Recht festgehalten, dass der Berufungskläger mit Einreichung des Schlichtungsgesuchs erst am 8. Januar 2015 die Klagefrist nach Art. 75 ZGB verpasst hat, was die Abweisung der Klage zur Folge hat. 2.4. Die Berufung erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet; sie ist abzuweisen. 2