2.3. Die einmonatige Klagefrist nach Art. 75 ZGB ist eine Frist des Privatrechts. Sie ist daher nach Art. 64 Abs. 2 i.V.m. Art. 62 Abs. 1 ZPO gewahrt, wenn innert der Frist das Schlichtungsgesuch gestellt wird. Das Gericht hat von Amtes wegen zu prüfen, ob diese Frist eingehalten wurde (Heini/Scherrer, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. A., Basel 2014, Art. 75 N. 22 und N. 26, S. 543 f.). Was die Wirkung der Klagebewilligung betrifft, so hat ihre Ausstellung keinerlei Einfluss auf das materielle Recht und somit auf Fristen des Privatrechts.