Am 4. Dezember 2014 fand die ordentliche Versammlung der Stockwerkeigentümergemeinschaft X statt. Am 8. Januar 2015 reichte Y beim zuständigen Friedensrichteramt ein Schlichtungsgesuch ein. Nach ergebnislosem Schlichtungsverfahren stellte die Friedensrichterin die Klagebewilligung aus. Daraufhin erhob Y Klage beim Kantonsgericht Schaffhausen und beantragte die Aufhebung eines Beschlusses der Stockwerkeigentümerversammlung. Das Kantonsgericht wies die Klage ab. Die dagegen erhobene Berufung wies das Obergericht ebenfalls ab. Aus den Erwägungen