Was die Wirkung der Klagebewilligung betrifft, so hat ihre Ausstellung keinerlei Einfluss auf das materielle Recht und somit auf Fristen des Privatrechts. Die Klagebewilligung dient lediglich als Beleg dafür, dass das für die Beurteilung der Klage obligatorische Schlichtungsverfahren stattgefunden hat (Jörg Honegger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. A., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 209 N. 1, S. 1520, mit Hinweisen). Folglich kann der Berufungskläger aus der Ausstellung der Klagebewilligung nicht ableiten, diese begründe ein berechtigtes Vertrauen darauf, die Klagefrist nach Art. 75 ZGB sei eingehalten worden, be-