materiell-rechtliche – und als solche von den Gerichtsferien unberührte – Klagefrist habe demnach am 5. Dezember 2014 zu laufen begonnen. Gemäss Klagebewilligung des Friedensrichteramts habe der Kläger sein Schlichtungsgesuch aber erst am 8. Januar 2015 (Datum des Poststempels) und somit verspätet gestellt. 2.2. Der Berufungskläger macht geltend, das Friedensrichteramt habe ihm eine dreimonatige Klagefrist erteilt. Durch die Erteilung der Klagebewilligung seien nach Treu und Glauben auch alle Fristen im Zusammenhang mit der Klagebewilligung und der Klage eingehalten und erfüllt.