2.1. Das Kantonsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der angefochtene Stockwerkeigentümerbeschluss sei im Rahmen der Stockwerkeigentümerversammlung vom 4. Dezember 2014 gefasst worden. Gemäss Protokoll dieser Versammlung sei der Kläger selbst anwesend gewesen und habe an der entsprechenden Beschlussfassung (mit ablehnender Stimme) teilgenommen. Er habe somit gleichentags Kenntnis vom strittigen Beschluss erhalten. Die einmonatige 1 2016