{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2016-10-28", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_10-2016-22_2016-10-28.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/61109e66-ff41-43f1-9e84-82b747b07d09", "Checksum": "1bc1db93c0b89a4366fb753f3f09d7cd"}, "Scrapedate": "2025-11-02", "Num": ["10/2016/22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 28.10.2016 10/2016/22"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 28.10.2016 10/2016/22"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 28.10.2016 10/2016/22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anfechtung eines Stockwerkeigentümerbeschlusses; Fristwahrung – Art. 75 i.V.m. Art. 712m Abs. 2 ZGB; Art. 62 Abs. 1 und Art. 64 Abs 2 ZPO. | Die einmonatige Klagefrist zur Anfechtung eines Stockwerkeigent&uuml;merbeschlusses ist erf&uuml;llt, wenn innert dieser Frist das Schlichtungsgesuch gestellt wird. Die Ausstellung der Klagebewilligung nach erfolglosem Schlichtungsgesuch hat auf die Fristeinhaltung keinerlei Wirkungen."}], "ScrapyJob": "446973/57/1988", "Zeit UTC": "02.11.2025 02:17:10", "Checksum": "21fa389b6e2ae23e47f4256538e9a0c3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 28.10.2016 10/2016/22\nRegeste:\nAnfechtung eines Stockwerkeigentümerbeschlusses; Fristwahrung – Art. 75 i.V.m. Art. 712m Abs. 2 ZGB; Art. 62 Abs. 1 und Art. 64 Abs 2 ZPO. | Die einmonatige Klagefrist zur Anfechtung eines Stockwerkeigent&uuml;merbeschlusses ist erf&uuml;llt, wenn innert dieser Frist das Schlichtungsgesuch gestellt wird. Die Ausstellung der Klagebewilligung nach erfolglosem Schlichtungsgesuch hat auf die Fristeinhaltung keinerlei Wirkungen.\n\n 2016\n\nAnfechtung eines Stockwerkeigentümerbeschlusses; Fristwahrung – Art. 75\ni.V.m. Art. 712m Abs. 2 ZGB; Art. 62 Abs. 1 und Art. 64 Abs 2 ZPO.\n\nDie einmonatige Klagefrist zur Anfechtung eines Stockwerkeigentümerbeschlusses ist erfüllt, wenn innert dieser Frist das Schlichtungsgesuch gestellt wird. Die\nAusstellung der Klagebewilligung nach erfolglosem Schlichtungsgesuch hat auf die\nFristeinhaltung keinerlei Wirkungen.\n\nOGE 10/2016/22 vom 28. Oktober 2016\nKeine Veröffentlichung im Amtsbericht\n\nSachverhalt\n\nAm 4. Dezember 2014 fand die ordentliche Versammlung der Stockwerkeigentümergemeinschaft X statt. Am 8. Januar 2015 reichte Y beim zuständigen Friedensrichteramt ein Schlichtungsgesuch ein. Nach ergebnislosem Schlichtungsverfahren stellte die Friedensrichterin die Klagebewilligung aus. Daraufhin erhob Y Klage\nbeim Kantonsgericht Schaffhausen und beantragte die Aufhebung eines Beschlusses der Stockwerkeigentümerversammlung. Das Kantonsgericht wies die\nKlage ab. Die dagegen erhobene Berufung wies das Obergericht ebenfalls ab.\n\nAus den Erwägungen\n\n2. Soweit das Gesetz nicht besondere Bestimmungen enthält, finden auf die\nVersammlung der Stockwerkeigentümer und auf den Ausschuss die Vorschriften\nüber die Organe des Vereins und über die Anfechtung von Vereinsbeschlüssen\nAnwendung (Art. 712m Abs. 2 ZGB). Beschlüsse, die das Gesetz oder die Statuten\nverletzen, kann jedes Mitglied, das nicht zugestimmt hat, von Gesetzes wegen binnen Monatsfrist, nachdem es von ihnen Kenntnis erhalten hat, beim Gericht anfechten (Art. 75 ZGB). Für die Wahrung einer gesetzlichen Frist des Privatrechts,\ndie auf den Zeitpunkt der Klage, der Klageanhebung oder auf einen anderen verfahrenseinleitenden Schritt abstellt, ist die Rechtshängigkeit nach diesem Gesetz\nmassgebend (Art. 64 Abs. 2 ZPO). Die Einreichung eines Schlichtungsgesuchs,\neiner Klage, eines Gesuchs oder eines gemeinsamen Scheidungsbegehrens begründet Rechtshängigkeit (Art. 62 Abs. 1 ZPO).\n\n2.1. Das Kantonsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der angefochtene Stockwerkeigentümerbeschluss sei im Rahmen der Stockwerkeigentümerversammlung vom 4. Dezember 2014 gefasst worden. Gemäss Protokoll dieser Versammlung sei der Kläger selbst anwesend gewesen und habe an der entsprechenden Beschlussfassung (mit ablehnender Stimme) teilgenommen. Er habe\nsomit gleichentags Kenntnis vom strittigen Beschluss erhalten. Die einmonatige\n\n1\n2016\n\nmateriell-rechtliche – und als solche von den Gerichtsferien unberührte – Klagefrist\nhabe demnach am 5. Dezember 2014 zu laufen begonnen. Gemäss Klagebewilligung des Friedensrichteramts habe der Kläger sein Schlichtungsgesuch aber erst\nam 8. Januar 2015 (Datum des Poststempels) und somit verspätet gestellt.\n\n2.2. Der Berufungskläger macht geltend, das Friedensrichteramt habe ihm eine\ndreimonatige Klagefrist erteilt. Durch die Erteilung der Klagebewilligung seien nach\nTreu und Glauben auch alle Fristen im Zusammenhang mit der Klagebewilligung\nund der Klage eingehalten und erfüllt.\n\n2.3. Die einmonatige Klagefrist nach Art. 75 ZGB ist eine Frist des Privatrechts.\nSie ist daher nach Art. 64 Abs. 2 i.V.m. Art. 62 Abs. 1 ZPO gewahrt, wenn innert\nder Frist das Schlichtungsgesuch gestellt wird. Das Gericht hat von Amtes wegen\nzu prüfen, ob diese Frist eingehalten wurde (Heini/Scherrer, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. A., Basel 2014, Art. 75 N. 22\nund N. 26, S. 543 f.). Was die Wirkung der Klagebewilligung betrifft, so hat ihre\nAusstellung keinerlei Einfluss auf das materielle Recht und somit auf Fristen des\nPrivatrechts. Die Klagebewilligung dient lediglich als Beleg dafür, dass das für die\nBeurteilung der Klage obligatorische Schlichtungsverfahren stattgefunden hat\n(Jörg Honegger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar\nzur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. A., Zürich/Basel/Genf 2016,\nArt. 209 N. 1, S. 1520, mit Hinweisen). Folglich kann der Berufungskläger aus der\nAusstellung der Klagebewilligung nicht ableiten, diese begründe ein berechtigtes\nVertrauen darauf, die Klagefrist nach Art. 75 ZGB sei eingehalten worden, beziehungsweise diese heile die verspätete Einreichung des Schlichtungsgesuchs.\nIm Weiteren hat das Kantonsgericht zu Recht festgehalten, dass der Berufungskläger mit Einreichung des Schlichtungsgesuchs erst am 8. Januar 2015 die Klagefrist nach Art. 75 ZGB verpasst hat, was die Abweisung der Klage zur Folge hat.\n\n2.4. Die Berufung erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet; sie ist abzuweisen.\n\n2\n"}