Die Fremdbetreuungskosten sind zum berechneten Bedarf gemäss analoger Anwendung der Zürcher Richtlinien noch hinzuzurechnen, was das Kantonsgericht korrekt gemacht hat. Somit ist der vom Berufungskläger zu leistende Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'200.– grundsätzlich nicht übersetzt, sondern angemessen. Dies insbesondere auch deshalb, weil dem Berufungskläger bei voller Erwerbstätigkeit nach Abzug seines Bedarfs von Fr. 2'416.– und des Kindesunterhalts von Fr. 1'200.– ein Überschuss von Fr. 884.– verbleibt. 5