Soweit der Berufungskläger vorbringt, für „weitere Kosten sowie Pflege und Erziehung“ würden dann monatlich nochmals Fr. 1'260.– eingesetzt (für Ernährung und Bekleidung Fr. 400.–) ist ihm entgegen zu halten, dass das Kantonsgericht bei einem gesamten Bedarf der Berufungsbeklagten (ohne Fremdbetreuungskosten) von Fr. 1'760.– (Reduktion von Fr. 40.– für Ernährung während Fremdbetreuung) sowie bei einem Betrag von Fr. 552.– für Pflege und Erziehung von einem Betrag von insgesamt Fr. 1'208.– für die Positionen Ernährung, Bekleidung, Unterkunft und Weitere Kosten ausgegangen ist. Der Ansicht, dass die Fremdbetreuungs-