Es hat die Empfehlungen des Jugendamts im Übrigen nicht unbesehen übernommen, vielmehr hat es den Schaffhauser Verhältnissen damit Rechnung getragen, indem es eine Reduktion von 10% vom Gesamtbedarf vorgenommen hat. Zu den Wohnkosten der Berufungsbeklagten ist festzuhalten, dass es nicht realistisch ist, dass die Kindsmutter zusammen mit der Berufungsbeklagten auf längere Dauer in einer Wohnung wohnt, welche lediglich Fr. 665.– kostet. Dass sie unterdessen in eine grössere Wohnung umgezogen sind, welche Fr. 950.– pro Monat kostet, ist nachvollziehbar.