Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der auf verschiedene Arten berechnete Bedarf des Kindes nur geringfügig voneinander abweicht. Zudem liegt der Barbedarf der Berufungsbeklagten unabhängig von der Berechnungsmethode über dem vom Kantonsgericht festgesetzten Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'200.–. Die Vorgehensweise des Kantonsgerichts ist deshalb nicht zu beanstanden. Es hat die Empfehlungen des Jugendamts im Übrigen nicht unbesehen übernommen, vielmehr hat es den Schaffhauser Verhältnissen damit Rechnung getragen, indem es eine Reduktion von 10% vom Gesamtbedarf vorgenommen hat.