Wird hingegen vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum der Berufungsbeklagten ausgegangen, was nach den Aargauer Richtlinien in finanziell engen Verhältnissen Anwendung finden soll, so sind zum durchschnittlichen Unterhalt des Kindes in Höhe von Fr. 500.– anteilsmässig die Wohnkosten in Höhe von Fr. 316.– (1/3 der Wohnkosten), die Krankenkassenkosten von Fr. 71.– sowie anteilsmässig die Kosten für die Hausrat- und Haftpflichtversicherung in Höhe von Fr. 8.– hinzuzurechnen. Zudem sind noch die Fremdbetreuungskosten von Fr. 500.– zu berücksichtigen. Somit resultiert ein Barbedarf von Fr. 1'395.–. 4 2015