Dieses Vorgehen ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, wie sich nachfolgend zeigen wird. Die Reduktion von ermessensweise Fr. 40.– (für auswärtige Ernährung) ist gerechtfertigt. Hingegen ist die kantonsgerichtliche Reduktion der Kosten für Pflege und Erziehung im Umfang von Fr. 100.– nicht nachvollziehbar, da sich der Barbedarf dadurch um Fr. 100.– erhöht. Mithin ist auf den in der Tabelle aufgeführten Betrag für Pflege und Erziehung abzustellen. Dementsprechend ist gemäss der Zürcher Tabelle von einem Barbedarf von Fr. 1'408.– auszugehen.