Hinzu gerechnet hat es Fr. 500.– für die Fremdbetreuung bei einem 40%-Pensum. Unter Berücksichtigung der – für das Kind zu verwendenden – Kinderzulagen von Fr. 200.–, welche derzeit von der Kindsmutter bezogen werden, kam das Kantonsgericht auf einen Bedarf der Berufungsbeklagten von Fr. 2'060.–. Für den von der Kindsmutter geleisteten Unterhalt in natura durch Pflege und Erziehung ging das Kantonsgericht in analoger Anwendung der Zürcher Richtlinien von Fr. 652.– aus. Ermessensweise wurde dieser Betrag unter Berücksichtigung der Fremdbetreuung um Fr. 100.– reduziert. Somit kam es auf einen Barbedarf der Berufungsbeklagten in Höhe von