Beim Bedarf der Berufungsbeklagten ging das Kantonsgericht von den Richtlinien des Amts für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich aus, wonach die Lebenshaltungskosten für ein Kind durchschnittlich rund Fr. 2'000.– betragen. Diesen Betrag hat es unter Berücksichtigung der grundsätzlich um rund 10% tieferen Lebenshaltungskosten im Kanton Schaffhausen im Vergleich mit dem Kanton Zürich auf Fr. 1'800.– reduziert. Wegen der teilweisen Fremdbetreuung reduzierte es diesen Betrag ermessensweise um Fr. 40.– (Ernährung). Hinzu gerechnet hat es Fr. 500.– für die Fremdbetreuung bei einem 40%-Pensum.