Dennoch hat sich die Berufungsbeklagte (und auch die Kindsmutter) auf den Standpunkt gestellt, es könne trotzdem ein – geringer – Teil des Bedarfs von der Kindsmutter übernommen werden. In dieser Situation ist der geldmässige Bedarf der Berufungsbeklagten, soweit möglich, grösstenteils vom Berufungskläger zu tragen.