4.2.2. Die Mutter der Berufungsbeklagten ist nicht leistungsfähig. Mit einer Aufstockung ihres Arbeitspensums wird sie rund Fr. 1'800.– verdienen. Selbst bei einer weiteren Aufstockung wird die Kindsmutter nicht in der Lage sein, neben ihrem eigenen Unterhalt und dem Naturalbeitrag (Pflege und Erziehung) auch noch einen Geldbeitrag an den Unterhalt der Berufungsbeklagten zu erbringen. Sie erhält denn auch unbestrittenermassen Erwerbsersatzleistungen. Dennoch hat sich die Berufungsbeklagte (und auch die Kindsmutter) auf den Standpunkt gestellt, es könne trotzdem ein – geringer – Teil des Bedarfs von der Kindsmutter übernommen werden.