Der pauschalisierte Ansatz jeglicher Empfehlungen und Richtlinien ist im Einzelfall auf die Angemessenheit hin zu prüfen und der Entscheid zu begründen. So wird im Tessin gegenüber den zürcherischen Werten generell ein Abzug von 5%–10% vorgenommen. Dies ergibt sich aus der Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO) und dem Grundsatz, dass nur sachlich gleiche Verhältnisse gleich behandelt werden dürfen, was ein Abstellen auf ausschliesslich quantitative Faktoren zum vornherein 2 2015