Die Berufungsbeklagte wendet dagegen ein, der Berufungskläger übersehe, dass bei verheirateten Paaren ausgehend vom betreibungsrechtlichen Notbedarf zuzüglich Steuern ein allfälliger Einkommensüberschuss (Freibetrag) aufgeteilt werde, wobei die Aufteilung in der Regel im Verhältnis zwei zu eins zu Gunsten des kinderbetreuenden Ehegatten und damit indirekt zu Gunsten des Kindes bzw. der Kinder erfolge. Im Weiteren habe die Vorinstanz den Betrag gemäss den Zürcher Richtlinien in einem ersten Schritt den Schaffhauser Verhältnissen angepasst.