Bezüglich der Berechnungen werde in den letztgenannten Verfahren regelmässig nicht auf die erwähnten Zahlen des Kantons Zürich abgestellt. Daraus ergebe sich, dass sowohl nach dem effektiven Bedarf des Kleinkinds als auch nach seinem erzielbaren Einkommen ein Kinderunterhalt in Höhe von mehr als Fr. 800.– als unangemessen erscheine. Aufgrund der Akten sei zu schliessen, dass die Berufungsbeklagte im ländlichen Raum wohne. Auch dies spreche für einen tieferen Kinderunterhaltsbetrag. Wie abwegig die Übernahme der Richtlinien des Kantons Zürich sei, zeige im Übrigen ein Vergleich mit den dort aufgeführten Kosten: