Der Berufungskläger bringt vor, die Vorinstanz habe sich auf die Zürcher Richtlinien abgestützt. Dies sei insofern erstaunlich, als damit eine wesentliche Besserstellung des Kindesunterhalts im Vergleich zu verheirateten Paaren erfolge. Denn angesichts seines Einkommens erscheine ein Kindesunterhalt in Höhe von Fr. 1'200.– für ein Kleinkind weit über dem, was in vergleichbaren Eheschutz- oder Scheidungsfällen gesprochen werde. Ein Grund für diese Abweichung sei materiell jedenfalls nicht ersichtlich. Bezüglich der Berechnungen werde in den letztgenannten Verfahren regelmässig nicht auf die erwähnten Zahlen des Kantons Zürich abgestellt.