2015 Unterhalt des Kindes – Art. 276 Abs. 1 und 2 ZGB. Die Aargauer Richtlinien für die Bemessung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder, welche auch von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Schaffhausen angewendet werden, werden den Schaffhauser Verhältnissen eher gerecht als die Zürcher Richtlinien. OGE 10/2015/9 vom 4. Dezember 2015 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht Aus den Erwägungen 4. Der Berufungskläger rügt, die Vorinstanz habe sich bei der Festsetzung des Kindesunterhalts auf die Zürcher Richtlinien abgestützt, was zu einem unangemessen hohen Kinderunterhalt geführt habe.