{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2021-02-15", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_10-2015-9_2021-02-15.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/18fe0ece-4364-42e7-9c55-f75b4c512faa", "Checksum": "521d6e555b486847a6e399bae71e20c1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["10/2015/9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 15.02.2021 (publiziert) 10/2015/9"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 15.02.2021 (publié) 10/2015/9"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 15.02.2021 (pubblicato) 10/2015/9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergerichtskanzlei"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 276 Abs. 1 und 2 ZGB | Unterhalt des Kindes"}], "ScrapyJob": "446973/57/1618", "Zeit UTC": "04.12.2024 02:23:31", "Checksum": "85c2af4832422d9f1d78125ff0e89e1e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 15.02.2021 (publiziert) 10/2015/9\nRegeste:\nArt. 276 Abs. 1 und 2 ZGB | Unterhalt des Kindes\n\nWird hingegen vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum der Berufungsbeklagten ausgegangen, was nach den Aargauer Richtlinien in finanziell engen\nVerhältnissen Anwendung finden soll, so sind zum durchschnittlichen Unterhalt des\nKindes in Höhe von Fr. 500.– anteilsmässig die Wohnkosten in Höhe von Fr. 316.–\n(1/3 der Wohnkosten), die Krankenkassenkosten von Fr. 71.– sowie anteilsmässig\ndie Kosten für die Hausrat- und Haftpflichtversicherung in Höhe von Fr. 8.– hinzuzurechnen. Zudem sind noch die Fremdbetreuungskosten von Fr. 500.– zu berücksichtigen. Somit resultiert ein Barbedarf von Fr. 1'395.–.\n\n4\n2015\n\nNach dem Gesagten ist festzustellen, dass der auf verschiedene Arten berechnete\nBedarf des Kindes nur geringfügig voneinander abweicht. Zudem liegt der Barbedarf der Berufungsbeklagten unabhängig von der Berechnungsmethode über\ndem vom Kantonsgericht festgesetzten Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'200.–. Die Vorgehensweise des Kantonsgerichts ist deshalb nicht zu beanstanden. Es hat die\nEmpfehlungen des Jugendamts im Übrigen nicht unbesehen übernommen, vielmehr hat es den Schaffhauser Verhältnissen damit Rechnung getragen, indem es\neine Reduktion von 10% vom Gesamtbedarf vorgenommen hat. Zu den Wohnkosten der Berufungsbeklagten ist festzuhalten, dass es nicht realistisch ist, dass\ndie Kindsmutter zusammen mit der Berufungsbeklagten auf längere Dauer in einer\nWohnung wohnt, welche lediglich Fr. 665.– kostet. Dass sie unterdessen in eine\ngrössere Wohnung umgezogen sind, welche Fr. 950.– pro Monat kostet, ist nachvollziehbar. Mithin sind auch die für die Berufungsbeklagte in analoger Anwendung\nzu den Zürcher Richtlinien berücksichtigten Wohnkosten für die Berufungsbeklagte\nnicht zu beanstanden. Nicht zutreffend ist im Übrigen, dass die Wohnkosten der\nBerufungsbeklagten mehr als die Hälfte der gesamten Wohnkosten ausmachen\nwürden.\n\nSoweit der Berufungskläger vorbringt, für „weitere Kosten sowie Pflege und Erziehung“ würden dann monatlich nochmals Fr. 1'260.– eingesetzt (für Ernährung\nund Bekleidung Fr. 400.–) ist ihm entgegen zu halten, dass das Kantonsgericht bei\neinem gesamten Bedarf der Berufungsbeklagten (ohne Fremdbetreuungskosten)\nvon Fr. 1'760.– (Reduktion von Fr. 40.– für Ernährung während Fremdbetreuung)\nsowie bei einem Betrag von Fr. 552.– für Pflege und Erziehung von einem Betrag\nvon insgesamt Fr. 1'208.– für die Positionen Ernährung, Bekleidung, Unterkunft\nund Weitere Kosten ausgegangen ist. Der Ansicht, dass die Fremdbetreuungskosten mit der Position „Weitere Kosten“ gedeckt seien, ist nicht zu folgen. Vielmehr handelt es sich bei letztgenannter Position gemäss Empfehlungen zur\nBemessung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder um Kosten für Verkehrsausgaben,\nKörper- und Gesundheitspflege, Sport, inkl. Sportbekleidung, Anteil Energiekosten, Versicherungen, Arztselbstbehalt und Zahnarztkosten, Anteil an Waschund Putzmitteln, Anteil kleine Haushaltsanschaffungen, Bildung, Kultur und Erholung, Ferien und Taschengeld. Die Fremdbetreuungskosten sind zum berechneten Bedarf gemäss analoger Anwendung der Zürcher Richtlinien noch hinzuzurechnen, was das Kantonsgericht korrekt gemacht hat. Somit ist der vom Berufungskläger zu leistende Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'200.– grundsätzlich nicht\nübersetzt, sondern angemessen. Dies insbesondere auch deshalb, weil dem\nBerufungskläger bei voller Erwerbstätigkeit nach Abzug seines Bedarfs von\nFr. 2'416.– und des Kindesunterhalts von Fr. 1'200.– ein Überschuss von Fr. 884.–\nverbleibt.\n\n5\n"}