{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2021-02-15", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_10-2015-9_2021-02-15.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/18fe0ece-4364-42e7-9c55-f75b4c512faa", "Checksum": "521d6e555b486847a6e399bae71e20c1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["10/2015/9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 15.02.2021 (publiziert) 10/2015/9"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 15.02.2021 (publié) 10/2015/9"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 15.02.2021 (pubblicato) 10/2015/9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergerichtskanzlei"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 276 Abs. 1 und 2 ZGB | Unterhalt des Kindes"}], "ScrapyJob": "446973/57/1618", "Zeit UTC": "04.12.2024 02:23:31", "Checksum": "85c2af4832422d9f1d78125ff0e89e1e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 15.02.2021 (publiziert) 10/2015/9\nRegeste:\nArt. 276 Abs. 1 und 2 ZGB | Unterhalt des Kindes\n\nausschliesst und die Berücksichtigung des regionalen Lebenskostenniveaus\nerfordert. Zu beachten ist, dass Vater und Mutter die in den Tabellen angeführten\nGesamtbeträge gemeinsam, „ein jeder nach seinen Kräften“ zu tragen haben,\nwobei der betreuende Elternteil seinen Beitrag in natura erbringt und die Position\n„Pflege und Erziehung“ deshalb nur unter dem Titel von Betreuungsunterhalt zu\nvergüten bzw. Erträge aus Teilzeitarbeit anzurechnen sind (Peter Breitschmid, in:\nHonsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. A., Basel\n2014, Art. 285 N. 6 und N. 7, S. 1571 f.).\n\nEmpfehlungen des Jugendamts (abgesehen von lokalen Reduktionen) können nur\ndann unverändert übernommen werden, wenn dem jeweiligen Haushalt unter\nBerücksichtigung seiner konkreten und angemessenen Kostenstruktur ein das erweiterte Existenzminimum deutlich übersteigender Freibetrag von 20% verbleibt,\nweil auch die Empfehlungen nicht auf Existenzminimumwerten basieren (Breitschmid, Art. 285 N. 18b, S. 1577).\n\n4.2.2. Die Mutter der Berufungsbeklagten ist nicht leistungsfähig. Mit einer Aufstockung ihres Arbeitspensums wird sie rund Fr. 1'800.– verdienen. Selbst bei\neiner weiteren Aufstockung wird die Kindsmutter nicht in der Lage sein, neben ihrem eigenen Unterhalt und dem Naturalbeitrag (Pflege und Erziehung) auch noch\neinen Geldbeitrag an den Unterhalt der Berufungsbeklagten zu erbringen. Sie erhält denn auch unbestrittenermassen Erwerbsersatzleistungen. Dennoch hat sich\ndie Berufungsbeklagte (und auch die Kindsmutter) auf den Standpunkt gestellt, es\nkönne trotzdem ein – geringer – Teil des Bedarfs von der Kindsmutter übernommen\nwerden. In dieser Situation ist der geldmässige Bedarf der Berufungsbeklagten,\nsoweit möglich, grösstenteils vom Berufungskläger zu tragen.\n\nBeim Bedarf der Berufungsbeklagten ging das Kantonsgericht von den Richtlinien\ndes Amts für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich aus, wonach die Lebenshaltungskosten für ein Kind durchschnittlich rund Fr. 2'000.– betragen. Diesen\nBetrag hat es unter Berücksichtigung der grundsätzlich um rund 10% tieferen Lebenshaltungskosten im Kanton Schaffhausen im Vergleich mit dem Kanton Zürich\nauf Fr. 1'800.– reduziert. Wegen der teilweisen Fremdbetreuung reduzierte es\ndiesen Betrag ermessensweise um Fr. 40.– (Ernährung). Hinzu gerechnet hat es\nFr. 500.– für die Fremdbetreuung bei einem 40%-Pensum. Unter Berücksichtigung\nder – für das Kind zu verwendenden – Kinderzulagen von Fr. 200.–, welche derzeit\nvon der Kindsmutter bezogen werden, kam das Kantonsgericht auf einen Bedarf\nder Berufungsbeklagten von Fr. 2'060.–. Für den von der Kindsmutter geleisteten\nUnterhalt in natura durch Pflege und Erziehung ging das Kantonsgericht in analoger Anwendung der Zürcher Richtlinien von Fr. 652.– aus. Ermessensweise\nwurde dieser Betrag unter Berücksichtigung der Fremdbetreuung um Fr. 100.– reduziert. Somit kam es auf einen Barbedarf der Berufungsbeklagten in Höhe von\n\n3\n2015\n\nFr. 1'508.–, welcher eigentlich insgesamt vom Berufungskläger zu erbringen sei.\nDa sich die Berufungsbeklagte (und auch die Kindsmutter) aber auf den Standpunkt gestellt hat, es könne dennoch ein – geringer – Teil des Barbedarfs von der\nKindsmutter übernommen werden, ist das Kantonsgericht von einem durch den\nBerufungskläger zu erbringenden Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'200.– ausgegangen.\n\nDieses Vorgehen ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, wie sich nachfolgend zeigen wird. Die Reduktion von ermessensweise Fr. 40.– (für auswärtige Ernährung)\nist gerechtfertigt. Hingegen ist die kantonsgerichtliche Reduktion der Kosten für\nPflege und Erziehung im Umfang von Fr. 100.– nicht nachvollziehbar, da sich der\nBarbedarf dadurch um Fr. 100.– erhöht. Mithin ist auf den in der Tabelle aufgeführten Betrag für Pflege und Erziehung abzustellen. Dementsprechend ist gemäss der\nZürcher Tabelle von einem Barbedarf von Fr. 1'408.– auszugehen.\n\nGeht man bei der Festsetzung des Unterhalts nach den Aargauer Richtlinien vor,\nwelche auch von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons\nSchaffhausen angewendet und den Schaffhauser Verhältnissen wohl eher gerecht\nwerden, beträgt der Totalbedarf für ein Einzelkind vom 1.–6. Altersjahr monatlich\nFr. 1'306.–, wovon Fr. 540.– für Pflege und Erziehung, vom 7.–12. Altersjahr monatlich Fr. 1'374.–, wovon Fr. 330.– für Pflege und Erziehung, vom 13.–16. Altersjahr monatlich Fr. 1'377.–, wovon Fr. 288.– für Pflege und Erziehung, vom 17.–\n18. Altersjahr monatlich Fr. 1'560.–, wovon Fr. 174.– für Pflege und Erziehung\n(Empfehlungen des Obergerichts des Kantons Aargau für die Bemessung von\nUnterhaltsbeiträgen für Kinder vom 16. September 2009). Gemäss dieser Richtlinie\nist für ein Kind von einem durchschnittlichen Gesamtbedarf von Fr. 1'400.– auszugehen. Wird dieser Betrag analog zur kantonsgerichtlichen Berechnung ermessensweise um Fr. 40.– (für auswärtige Ernährung) reduziert, um die Fremdbetreuungskosten von Fr. 500.– erweitert und um die Kinderzulagen von Fr. 200.–\nreduziert, so resultiert ein Gesamtbedarf von Fr. 1'660.–. Wird dieser Betrag um\ndie (durchschnittlichen) Kosten für Pflege und Erziehung von Fr. 333.– reduziert,\nresultiert ein Barbedarf von Fr. 1'327.–.\n\n"}