{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2021-02-15", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_10-2015-9_2021-02-15.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/18fe0ece-4364-42e7-9c55-f75b4c512faa", "Checksum": "521d6e555b486847a6e399bae71e20c1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["10/2015/9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 15.02.2021 (publiziert) 10/2015/9"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 15.02.2021 (publié) 10/2015/9"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 15.02.2021 (pubblicato) 10/2015/9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergerichtskanzlei"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 276 Abs. 1 und 2 ZGB | Unterhalt des Kindes"}], "ScrapyJob": "446973/57/1618", "Zeit UTC": "04.12.2024 02:23:31", "Checksum": "85c2af4832422d9f1d78125ff0e89e1e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 15.02.2021 (publiziert) 10/2015/9\nRegeste:\nArt. 276 Abs. 1 und 2 ZGB | Unterhalt des Kindes\n\n 2015\n\nUnterhalt des Kindes – Art. 276 Abs. 1 und 2 ZGB.\n\nDie Aargauer Richtlinien für die Bemessung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder,\nwelche auch von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons\nSchaffhausen angewendet werden, werden den Schaffhauser Verhältnissen eher\ngerecht als die Zürcher Richtlinien.\n\nOGE 10/2015/9 vom 4. Dezember 2015\nKeine Veröffentlichung im Amtsbericht\n\nAus den Erwägungen\n\n4. Der Berufungskläger rügt, die Vorinstanz habe sich bei der Festsetzung des\nKindesunterhalts auf die Zürcher Richtlinien abgestützt, was zu einem unangemessen hohen Kinderunterhalt geführt habe.\n\n4.1. Das Kantonsgericht kam zum Schluss, dass der Bedarf für die Berufungsbeklagte in analoger (um 10% reduzierter) Anwendung der Zürcher Richtlinien\nFr. 2'060.– betrage, wovon der Berufungskläger Fr. 1'200.– zu übernehmen habe.\n\nDer Berufungskläger bringt vor, die Vorinstanz habe sich auf die Zürcher Richtlinien abgestützt. Dies sei insofern erstaunlich, als damit eine wesentliche Besserstellung des Kindesunterhalts im Vergleich zu verheirateten Paaren erfolge. Denn\nangesichts seines Einkommens erscheine ein Kindesunterhalt in Höhe von\nFr. 1'200.– für ein Kleinkind weit über dem, was in vergleichbaren Eheschutz- oder\nScheidungsfällen gesprochen werde. Ein Grund für diese Abweichung sei materiell\njedenfalls nicht ersichtlich. Bezüglich der Berechnungen werde in den letztgenannten Verfahren regelmässig nicht auf die erwähnten Zahlen des Kantons Zürich\nabgestellt. Daraus ergebe sich, dass sowohl nach dem effektiven Bedarf des Kleinkinds als auch nach seinem erzielbaren Einkommen ein Kinderunterhalt in Höhe\nvon mehr als Fr. 800.– als unangemessen erscheine. Aufgrund der Akten sei zu\nschliessen, dass die Berufungsbeklagte im ländlichen Raum wohne. Auch dies\nspreche für einen tieferen Kinderunterhaltsbetrag. Wie abwegig die Übernahme\nder Richtlinien des Kantons Zürich sei, zeige im Übrigen ein Vergleich mit den dort\naufgeführten Kosten: Für Unterkunft werde Fr. 365.– eingesetzt, bei effektiven\nWohnkosten von Fr. 665.–, also mehr als die Hälfte der Wohnkosten. Für „weitere\nKosten sowie Pflege und Erziehung“ würden dann monatlich nochmals Fr. 1'260.–\neingesetzt (für Ernährung und Bekleidung Fr. 400.–). Welche Zusatzkosten für\nPflege und Erziehung auf der Landschaft anfallen sollen, sei schlicht nicht vorstellbar. Mit den weiteren Kosten seien die effektiv ausgewiesenen Betreuungskosten\nmehr als doppelt gedeckt.\n\n1\n2015\n\nDie Berufungsbeklagte wendet dagegen ein, der Berufungskläger übersehe, dass\nbei verheirateten Paaren ausgehend vom betreibungsrechtlichen Notbedarf zuzüglich Steuern ein allfälliger Einkommensüberschuss (Freibetrag) aufgeteilt werde,\nwobei die Aufteilung in der Regel im Verhältnis zwei zu eins zu Gunsten des kinderbetreuenden Ehegatten und damit indirekt zu Gunsten des Kindes bzw. der Kinder erfolge. Im Weiteren habe die Vorinstanz den Betrag gemäss den Zürcher\nRichtlinien in einem ersten Schritt den Schaffhauser Verhältnissen angepasst. Zudem beliefen sich die effektiven Wohnkosten, in der sie und ihre Mutter lebten, auf\nFr. 950.– pro Monat, womit ihr Anteil in Höhe von Fr. 320.– durchaus angemessen\nerscheine. Auch sei die Behauptung falsch, dass monatlich nochmals Fr. 1'260.–\nfür „weitere Kosten sowie Pflege und Erziehung“ eingesetzt würden. Soweit bezüglich der Fremdbetreuungskosten von den aktuellen Kosten in Höhe von Grössenordnung Fr. 160.– monatlich ausgegangen würde, wäre zu beachten, dass ihre\nMutter für die Verpflegung, d.h. ihr (der Berufungsbeklagten) Essen bei der Tagesmutter aufzukommen habe, indem sie der Tagesmutter Essen bringe. Es wäre deshalb der von der Vorinstanz vorgenommene Abzug von Fr. 40.– monatlich aufzurechnen.\n\n4.2.1. Das Amt für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich hat Empfehlungen zur Bemessung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder herausgegeben, die im\nJahr 2000 neu überarbeitet wurden. Den Empfehlungen liegt die Tabelle „Durchschnittlicher Unterhaltsbedarf (ohne Pflegekosten)“ bei, wobei die Bedarfszahlen\nregelmässig aufdatiert werden (aktuell gelten die Zahlen von 2013, welche für 2014\nund 2015 ohne Änderungen übernommen wurden): Demnach beträgt der Totalbedarf für ein Einzelkind vom 1.–6. Altersjahr monatlich Fr. 2'025.–, wovon\nFr. 725.– für Pflege und Erziehung, vom 7.–12. Altersjahr monatlich Fr. 1'925.–,\nwovon Fr. 460.– für Pflege und Erziehung, vom 13.–18. Altersjahr monatlich\nFr. 2'100.–, wovon Fr. 330.– für Pflege und Erziehung. Dass die Gerichte sich bei\nder Ermittlung des tatsächlichen Unterhaltsbedarfs von solchen Empfehlungen leiten lassen, wird vom Bundesgericht gebilligt. Dieses legt sich bei der Überprüfung\nsachrichterlicher Ermessensentscheide seit je Zurückhaltung auf, verlangt hingegen, dass auch bei Anwendung solcher Richtlinien aus dem Entscheid ersichtlich sei, nach welchen Kriterien im Einzelnen der Unterhaltsbeitrag ermittelt, d.h.\nweshalb er unverändert übernommen bzw. reduziert oder erhöht wurde. Der pauschalisierte Ansatz jeglicher Empfehlungen und Richtlinien ist im Einzelfall auf die\nAngemessenheit hin zu prüfen und der Entscheid zu begründen. So wird im Tessin\ngegenüber den zürcherischen Werten generell ein Abzug von 5%–10% vorgenommen. Dies ergibt sich aus der Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO) und\ndem Grundsatz, dass nur sachlich gleiche Verhältnisse gleich behandelt werden\ndürfen, was ein Abstellen auf ausschliesslich quantitative Faktoren zum vornherein\n\n2\n2015\n\n"}