Der Berufungskläger 2 ist demnach der Berufungsbeklagten für den Schadensbetrag von Fr. 75'000.– ersatzpflichtig. 5.4. Das Kantonsgericht hat somit zu Recht die beiden Berufungskläger verpflichtet, der Berufungsbeklagten den Betrag von Fr. 75'000.– (zurück) zu zahlen, und zwar in solidarischer Haftung (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 51 Abs. 1 OR; Christoph K. Graber, Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 6. A., Basel 2015, Art. 51 N. 5 f., S. 398). […]. Die Berufung erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet. Dabei kann offenbleiben, ob sich der Anspruch auf Erstattung der Fr. 75'000.– auch auf eine deliktische Haftung stützen könnte (vgl. Art. 41 OR). 9