die darauf basierenden Zahlungen nicht geleistet worden. Die Berufungsbeklagte wurde somit im Umfang des entsprechenden Betrags von Fr. 75'000.– geschädigt. Der Schaden wurde vom Berufungskläger 2 auch insoweit persönlich verursacht, als er selber die fraglichen Zahlungen ausgelöst hatte. Nachdem der Berufungskläger 2 – wie die beiden andern Aktionäre – für das in Anspruch genommene Bankkonto der Berufungsbeklagten vorher nur kollektiv zeichnungsberechtigt gewesen war, hat er sich kurz nach Abschluss des Mietvertrags, aber noch vor den Zahlungen im Geschäftsverkehr mit der Bank neu als einzelzeichnungsberechtigt registrieren lassen.