754 Abs. 1 OR für den dadurch verursachten Schaden (vgl. Gericke/Waller, Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 5. A., Basel 2016, Art. 754 N. 29, S. 1664 f. [wonach unter anderem der Tatbestand des Selbstkontrahierens haftungsbegründend ist]). Schaden ist die Differenz zwischen dem gegenwärtigen Stand des Vermögens des Geschädigten und dem hypothetischen Stand, den sein Vermögen ohne die Pflichtverletzung hätte. Das gilt auch bei der aktienrechtlichen Verantwortlichkeit (Gericke/Waller, Art. 754 N. 13, S. 1655). Ohne den ungültigen Mietvertrag, der in Verletzung der Treuepflicht des Berufungsklägers 2 abgeschlossen wurde, wären 8 2017