Der hier bestehende prinzipielle Interessenkonflikt musste dem Berufungskläger 2 jedenfalls bekannt sein; er war bei der gebotenen Sorgfalt zumindest ohne weiteres erkennbar. Das Kantonsgericht ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Berufungskläger 2 im Zusammenhang mit dem Abschluss des ungültigen Mietvertrags seine Sorgfalts- und Treuepflicht als Mitglied des Verwaltungsrats der Berufungsbeklagten verletzt hat. Dabei hat er zumindest fahrlässig gehandelt. Damit haftet er gemäss Art. 754 Abs. 1 OR für den dadurch verursachten Schaden (vgl. Gericke/Waller, Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 5. A., Basel 2016, Art.