Schliesst aber ein Mitglied des Verwaltungsrats – wenn auch allenfalls nur mittelbar – im eigenen Interesse oder im Interesse (auch) eines Dritten oder einzelner Aktionäre ein unzulässiges Insichgeschäft, so stellt das grundsätzlich eine Verletzung der Treuepflicht gemäss Art. 717 Abs. 1 OR dar (vgl. BGer 4A_259/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 5.1 und 5.2; Watter/Roth Pellanda, Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 5. A., Basel 2016, Art. 717 N. 15, S. 1193 f., vgl. auch N. 17, S. 1194 f. [welche Ausnahmen hier nicht zutreffen]). Der hier bestehende prinzipielle Interessenkonflikt musste dem Berufungskläger 2 jedenfalls bekannt sein;