Dadurch hat sich – wenn nicht gar ein Kollusionstatbestand vorliegt – zumindest mittelbar der Tatbestand der unzulässigen Doppelvertretung verwirklicht (vgl. oben, E. 4.3). Dies geschah unter der beidseitigen Verantwortung des Berufungsklägers 2 für die Vertragsparteien. Schliesst aber ein Mitglied des Verwaltungsrats – wenn auch allenfalls nur mittelbar – im eigenen Interesse oder im Interesse (auch) eines Dritten oder einzelner Aktionäre ein unzulässiges Insichgeschäft, so stellt das grundsätzlich eine Verletzung der Treuepflicht gemäss Art. 717 Abs. 1 OR dar (vgl. BGer 4A_259/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 5.1 und 5.2;