Der Mietvertrag ist entgegen der Auffassung der Berufungskläger ungültig (oben, E. 5.2). Auch wenn ihn der Berufungskläger 2 nicht selber als Vertreter der Berufungsbeklagten unterzeichnet hat, hat er mit seiner Unterschrift für die Vermieter bzw. mit seiner Mitwirkung am Geschäftsabschluss und der entsprechenden Kenntnis vom Sachverhalt im Ergebnis auch den Vertragsabschluss für die Mieterin durch die ihm untergeordneten Zeichnungsberechtigten genehmigt. Dadurch hat sich – wenn nicht gar ein Kollusionstatbestand vorliegt – zumindest mittelbar der Tatbestand der unzulässigen Doppelvertretung verwirklicht (vgl. oben, E. 4.3).