Berufungsbeklagten an die Berufungsklägerin 1 veranlasst habe, obwohl er gewusst habe oder zumindest hätte wissen müssen, dass dieses Vorgehen rechtswidrig gewesen sei. Damit habe er schuldhaft die dem Verwaltungsrat gemäss Art. 717 OR obliegenden Sorgfaltspflichten verletzt, wodurch er der Berufungsbeklagten einen Schaden von Fr. 75'000.– zugefügt habe. Er hafte daher der Berufungsbeklagten für diesen Schadensbetrag. […].