5.3. Das Kantonsgericht ist davon ausgegangen, dass der Berufungskläger 2 als einziger Verwaltungsrat der Berufungsbeklagten mit der Berufungsklägerin 1 einen nichtigen Mietvertrag abgeschlossen und gestützt auf diesen ungültigen Rechtstitel die ungerechtfertigte Überweisung von total Fr. 75'000.– zulasten der 7 2017