Mit der Ungültigkeit des Mietvertrags fehlt es auch an einer Grundlage für die geleisteten Zahlungen. Die Berufungsklägerin 1 ist insoweit ungerechtfertigt bereichert, insbesondere auch mit Blick darauf, dass die Zahlung des Depots bzw. der Kaution auf ihr frei verfügbares Konto und nicht auf ein Sperrkonto geleistet wurde (vgl. Art. 257e Abs. 1 OR). Die Berufungsklägerin 1 hat daher der Berufungsbeklagten die entsprechenden Beträge zurückzuerstatten.