5.2. Der Grundstückskaufvertrag ist – wie gesehen – ungültig. Ist die Berufungsklägerin 1 somit nicht Eigentümerin der Liegenschaft geworden, so fehlt es an einer Grundlage für den Mietvertrag. Bei diesem Vertrag – mit synallagmatischer Gegenleistung – handelt es sich im Übrigen ebenfalls um ein unzulässiges Insichgeschäft bzw. um ein Geschäft, bei welchem die entsprechenden Grundsätze analog anwendbar sind. Dazu kann auf die Erwägungen zum Grundstückskaufvertrag verwiesen werden (insbesondere E. 4.3 und 4.4). Auch der Mietvertrag ist demnach ungültig.