Die Berufungsbeklagte fordere daher den Betrag von der Berufungsklägerin 1 zurück. Soweit diese die ungerechtfertigte Bereicherung von Fr. 75'000.– nicht zurückzahle, hafte hierfür der Berufungskläger 2 angesichts seiner aktienrechtlichen Verantwortlichkeit solidarisch. Nach Auffassung der Berufungskläger liegt keine ungerechtfertigte Bereicherung vor, geschweige denn seien der Kaufvertrag und der Mietvertrag […] nichtig Den Berufungskläger 2 treffe sodann keine aktienrechtliche Verantwortlichkeit.