Die Berufungsbeklagte macht geltend, der Mietvertrag sei nichtig. Es handle sich ebenfalls um ein unzulässiges Insichgeschäft. Das Geschäft sei sodann aufgrund der Nichtigkeit der Liegenschaftsveräusserung unmöglich (sowie widerrechtlich) und damit nach Art. 20 OR nichtig. Die Zahlungen von Fr. 50'000.– und Fr. 25'000.– seien aufgrund der Nichtigkeit der Liegenschaftsveräusserung und des Mietvertrags ohne gültigen Rechtsgrund erfolgt. Die Berufungsbeklagte fordere daher den Betrag von der Berufungsklägerin 1 zurück.