wobei die erste Mietzinszahlung bei Vertragsabschluss zu erfolgen habe. Ausserdem wurde ein Depot von Fr. 50'000.– vereinbart. Der Vertrag wurde – wie der gleichzeitig abgeschlossene Kaufvertrag – für die Berufungsklägerin 1 vom Berufungskläger 2 unterschrieben, für die Berufungsbeklagte von der Ehefrau und vom Sohn des Berufungsklägers 2. Die Berufungsbeklagte leistete die erste Mietzinszahlung von Fr. 25'000.– […] und die Depotzahlung von Fr. 50'000.– […], jeweils auf dasselbe Konto der Berufungsklägerin 1.