Personen sind sodann sowohl der Gesellschaft als den einzelnen Aktionären und Gesellschaftsgläubigern für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen (Art. 754 Abs. 1 OR). 5.1. Die Berufungsklägerin 1 schloss mit der Berufungsbeklagten […] einen Mietvertrag über die Halle auf dem Grundstück […] zu einem monatlichen Mietzins von Fr. 8'333.33, zahlbar vierteljährlich zum Voraus im Betrag von Fr. 25'000.–, 6 2017