4.5. Der Grundstücksverkauf … ist demnach ungültig, und zwar als unzulässiges Insichgeschäft bzw. aufgrund analoger Anwendung der entsprechenden Grundsätze. Der darauf beruhende Grundbucheintrag ist damit ungerechtfertigt. Das Kantonsgericht hat das Grundbuchamt zu Recht angewiesen, die Berufungsklägerin als Eigentümerin des Grundstücks zu löschen und die Berufungsbeklagte (wieder) als rechtmässige Eigentümerin einzutragen. Die Berufung erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.