Ist demnach eine Benachteiligung nach der Natur des Geschäfts nicht ausgeschlossen, so stellt der fragliche Grundstücksverkauf schon von daher ein unzulässiges Insichgeschäft dar. In dieser Situation kann offenbleiben, ob es sich auch um eine vom Gesellschaftszweck nicht gedeckte Rechtshandlung oder um eine faktische Liquidation der Gesellschaft handle bzw. ob nach dem Verkauf des Grundstücks als einzigem (Betriebs-)Anlagevermögen der Berufungsbeklagten deren Gesellschaftszweck auch mit einem blossen Mietvertrag noch erfüllt werden könne.