Im Übrigen wurde der Kaufpreis nach Abschluss des Kaufvertrags nie bezahlt. Insoweit ist daher die vertragliche Gegenleistung der Berufungsklägerin 1 noch mit einem Inkassorisiko behaftet. Auch bei einer allfälligen konkreten Betrachtungsweise könnte somit die Gefahr einer Benachteiligung nicht ausgeschlossen werden.