5 2017 beklagte als Verkäuferin unter den konkreten Umständen ausnahmsweise vorteilhaft gewesen sei. Um dies festzustellen, bedürfte es näherer Abklärungen, was der gebotenen Typisierung nach objektiven Kriterien zuwiderlaufen würde. Daher ist auch keine entsprechende Beweisabnahme erforderlich […]. Somit kann nicht gesagt werden, die Gefahr einer Benachteiligung sei ausgeschlossen.