33 OR N. 84, S. 155). Ein für die eine Seite vorteilhaftes synallagmatisches Geschäft ist denn auch regelmässig für die Gegenseite nachteilig (Straessle/von der Crone, S. 343). Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen Grundstückskauf bzw. -verkauf. Bei einem solchen Geschäft kann die Gefahr einer Benachteiligung nach dem Gesagten nicht im hier massgeblichen Sinn ausgeschlossen werden. Angesichts des strittigen Werts der Liegenschaft kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass es sich um ein Geschäft zu einem objektiven, ohne weiteres ersichtlichen Marktwert handle. Daher ist nicht entscheidend, ob das Geschäft für die Berufungs-