19 Abs. 2 ZGB. Daher erscheinen vollkommen zweiseitig verpflichtende Verträge, d.h. Verträge, die eine synallagmatische Gegenleistung verlangen und nicht auf einem festen Markt- und Börsenpreis beruhen, auf jeden Fall als unzulässig, wenn sie als Insichgeschäft abgeschlossen werden. Synallagmatische Verträge wie Kauf, Miete, Arbeitsvertrag, Werkvertrag etc. fallen somit als Vorteilsgeschäfte überhaupt ausser Betracht (Schott, S. 144 ff., 152). Das gilt insbesondere auch für einen Liegenschaftskauf (Roger Zäch, Berner Kommentar, Band VI/1/2/2, Bern 1990, Art. 33 OR N. 84, S. 155).