Dies verlangt der Verkehrs- bzw. Drittschutz, denn Dritte sollen die Gültigkeit des Geschäfts grundsätzlich ohne genaue Untersuchung der konkreten Gefahrenlage abschätzen können (Schott, S. 123, 149). Kann nach der Natur des Geschäfts die Gefahr einer Benachteiligung nicht ausgeschlossen werden, kommt es demnach nicht darauf an, ob sich das Geschäft tatsächlich ungünstig auswirkt (vgl. BGer 4A_360/2012 vom 3. Dezember 2012 E. 4.1.2). Im Übrigen orientiert sich der Vorteilsbegriff im Wesentlichen an den unentgeltlichen Vorteilen im Sinn von Art. 19 Abs. 2 ZGB.