Die Frage des Vorliegens oder Fehlens der Gefahr einer Interessenkollision bzw. einer Benachteiligung unterliegt einer abstrakten Betrachtungsweise. Der in Frage stehende Vorteil muss im Typ des Geschäfts selber liegen, d.h. er muss aufgrund der objektiven Umstände beurteilt werden können; auf die konkreten Umstände des spezifischen Einzelfalls kommt es nicht an. Dies verlangt der Verkehrs- bzw. Drittschutz, denn Dritte sollen die Gültigkeit des Geschäfts grundsätzlich ohne genaue Untersuchung der konkreten Gefahrenlage abschätzen können (Schott, S. 123, 149).