Straessle/von der Crone, Die Doppelvertretung im Aktienrecht, SZW 2013 S. 342 ff. Ziff. 3.1). Das Kantonsgericht hat ausgeführt, eine solche Ausnahme liege nicht vor, was die Berufungskläger denn auch gar nicht behaupteten. Der Verkauf der Liegenschaft liege schon deshalb nicht im Interesse der Berufungsbeklagten, weil sie deren Betriebs- und mithin Existenzgrundlage darstelle. Die Berufungskläger machen jedoch geltend, der Kaufvertrag sei im Interesse der Berufungsbeklagten abgeschlossen worden. […] Nach Auffassung der Berufungskläger zählt demnach der fragliche Grundstücksverkauf zu den im Rahmen von Insichgeschäften grundsätzlich zulässigen Vorteilsgeschäften.