4.4. Massgebend ist, ob eine Benachteiligung des Vertretenen nach der Natur des Geschäfts ausgeschlossen ist. Es bedarf daher einer entsprechenden Typisierung. Nach Lehre und Praxis lassen sich zur Bestimmung, ob ein Insichgeschäft ausnahmsweise gültig ist, folgende Fallgruppen bilden: Insichgeschäfte zwecks Erfüllens einer Verbindlichkeit, Insichgeschäfte zu Markt- und Börsenpreisen, Insichgeschäfte zum Vorteil des Vertretenen, Insichgeschäfte bei bestimmten Steigerungskonstellationen und Geschäfte unter Konzerngesellschaften (Schott, S. 123; 4 2017